Wer einen Umzug mit einer Spedition vornimmt, sollte sofort erkennbare Schäden, auch im Treppenhaus, vor Ort dokumentieren und am besten gleich nach Ende des Umzugs, am nächsten Tag schriftlich reklamieren. Im Vertrag, der mit der Spedition abgeschlossen wurde, sind die Klausel zum Thema Reklamation zu finden. Lesen Sie diese genau durch. Nach dem Umzug bleiben nur zehn Tage Zeit, um die Schäden zu melden. Danach ist der Anspruch auf Wiedergutmachung erloschen.
Reklamation bei sofort erkennbaren Schäden
Entstehen beim Umzug Schäden, sind Sie in der Beweislast. Aus diesem Grund ist es ratsam, erkennbare Schäden noch am selben Tag auf dem Arbeitsschein zu notieren und von der Spedition unterschreiben zu lassen. Wenn Sie eine Sofortbildkamera zur Hand haben, empfiehlt es sich Fotos von den beschädigten Gegenständen zu knipsen. Dies vereinfacht die Schadensüberprüfung und die Entschädigungssumme kann später leichter festgelegt werden.
Was tun im Schadenfall?
Entstehen beim Umzug Schäden, müssen diese zunächst dokumentiert werden. Bei besonders gefährdeten Objekten, zum Beispiel sperrige Möbel oder Kühlschrank, sollte der Zustand bereits vor dem Umzug, am besten mit Fotos, festgehalten werden. Soll ein entstandener Schaden beim Umzugsunternehmen reklamiert werden, dürfen die gesetzlichen Fristen nicht überschritten werden. Die vor Ort dokumentierten Schäden sollten sofort bei dem Umzug dem Spediteur gemeldet werden und auf dem Arbeitsschein vermerkt werden. Offen ersichtliche Schäden sind dem Umzugsunternehmen spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich aufzuführen. Nicht offen ersichtliche Schäden müssen der Speditionsfirma spätestens zwei Wochen nach Ablieferung gemeldet worden sein. Der Schaden muss schriftlich dokumentiert und gemeldet werden. Mündliche, sowie telefonische oder pauschale Meldungen zum Schaden werden nicht anerkannt. Es ist wichtig Quittungen und Belege von Einrichtungsgegenstände und Möbelstücke für einen derartigen Schadensfall aufzubewahren. Dies kann Streitigkeiten über die Höhe des Schadensersatzes vermeiden und der Zeitwert kann leichter ermittelt werden.
Möbelspediteur haftet nicht immer
Die Spedition haftet nicht für Transportgüter, wenn die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein so genanntes unabwendbares Ereignis verursacht wird. Ein unabwendbares Ereignis und deren Folgen kann der Spediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und nicht abwenden.
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